Buchstabe K

Kartellvergaberecht

Kartellvergaberecht bezeichnet das öffentliche Beschaffungsrecht, das auf das Kartellrecht (GWB) gestützt ist und dem Schutz des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dient. Es umfasst die Vorschriften über Vergabekammern, Beschwerdeverfahren und Rechtsschutzinstrumente (§§97 ff. GWB) sowie das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Die Bezeichnung grenzt das GWB-basierte Oberschwellenrecht von den haushaltsrechtlich fundierten Unterschwellenvorschriften (UVgO) ab.
Quellen: §97 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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