Buchstabe L

Lose

Auftraggeber können einen Auftrag in Fach- oder Teillose aufteilen, um mittelständischen Unternehmen die Teilnahme zu ermöglichen (§97 Abs. 4 GWB). Bei einer Losaufteilung werden Lose getrennt ausgeschrieben und bewertet; Bieter können sich auf einzelne oder mehrere Lose bewerben, sofern keine Loseigenbewerbungspflicht besteht. Entscheidet der Auftraggeber gegen eine Losaufteilung, muss er dies im Vergabevermerk begründen.
Quellen: §97 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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