Buchstabe M

Mischkalkulation

Eine Mischkalkulation liegt vor, wenn ein Bieter Verluste bei einzelnen Leistungspositionen durch überhöhte Preise bei anderen Positionen ausgleicht, um einen wettbewerblich attraktiven Gesamtpreis anzubieten. Mischkalkulationen sind in bestimmten Grenzen zulässig; sie werden problematisch, wenn die Auftragsstruktur absehbar so verändert wird, dass die günstigen Positionen wegfallen und die teuren überwiegen. Auftraggeber prüfen bei auffälligen Angeboten die Plausibilität der Einzelpreise im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung.
Quellen: §60 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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