Buchstabe M

Mitteilungspflicht

Öffentliche Auftraggeber haben gegenüber Bietern umfangreiche Mitteilungspflichten: Sie müssen über die Zuschlagsentscheidung informieren (§134 GWB), auf Anfrage Gründe für die Nichtberücksichtigung nennen (§62 VgV) und bei Verfahrensaufhebung alle Beteiligten benachrichtigen. Verstöße gegen Mitteilungspflichten können die Vorabinformationsfrist neu in Gang setzen oder Schadensersatzansprüche begründen. Die fristgerechte Mitteilung ist auch aus praktischen Gründen wichtig, da sie die Wartezeit für den Auftraggeber definiert.
Quellen: §134 GWB, gesetze-im-internet.de · §62 VgV, gesetze-im-internet.de
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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