Buchstabe M

Mittelstandsförderung (SME Promotion / KMU-Förderung)

Mittelstandsförderung im Vergaberecht bezeichnet die Gesamtheit der Vorschriften und Praktiken, die sicherstellen, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an öffentlichen Vergabeverfahren gleichberechtigt teilnehmen können. §97 Abs. 4 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Losaufteilung, damit KMU Teilleistungen eigenständig anbieten können; Zusammenfassungen zu einem Gesamtlos bedürfen einer schriftlichen Begründung. In IT-Vergaben sind angemessene Umsatzgrenzen, gezielte Losbildung und Erleichterungen bei Eignungsnachweisen zentrale Instrumente, um den Marktzugang für IT-KMU zu sichern.
Quellen: §97 GWB (Vergabegrundsätze), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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