Mitwirkungsverbote
Mitwirkungsverbote nach §6 VgV schließen Personen vom Vergabeverfahren aus, die befangen sind oder ein eigenes Interesse am Ausgang haben, etwa weil sie gleichzeitig für einen Bieter tätig sind. Die Pflicht zur Selbstauskunft und zur Offenlegung von Interessenkonflikten trifft alle an der Vorbereitung und Durchführung mitwirkenden Personen auf Auftraggeberseite. Verstöße können zur Anfechtbarkeit der Zuschlagsentscheidung und zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.
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