Buchstabe P

Produktneutralität

Der Grundsatz der Produktneutralität verpflichtet Auftraggeber, in Leistungsbeschreibungen keine herstellerspezifischen Produkte oder Marken zu benennen, es sei denn, der Auftragsgegenstand lässt sich nicht ausreichend genau und verständlich anders beschreiben. Ist ein Produktbezug unvermeidbar, muss der Zusatz "oder gleichwertig" aufgenommen werden. In der IT-Praxis entstehen Konflikte häufig bei Software-Migrationen (bestehende Herstellerumgebung) und proprietären Schnittstellenstandards, wo Auftraggeber die sachliche Rechtfertigung sorgfältig dokumentieren müssen.
Quellen: §31 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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