Buchstabe V

Verhandlungsverfahren

Beim Verhandlungsverfahren nach §17 VgV verhandelt der Auftraggeber direkt mit ausgewählten Bietern über Inhalt, Preis und Konditionen des Angebots. Es ist nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei hoch komplexen Leistungen, die nicht vorab vollständig beschrieben werden können, oder nach erfolglosem offenem Verfahren. In IT-Vergaben mit hohem Innovationsanteil oder sicherheitskritischen Anforderungen ist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb das häufigste alternative Verfahren.
Quellen: §17 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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