Buchstabe V

Vorabinformation

Die Vorabinformation nach §134 GWB verpflichtet den Auftraggeber, unterlegene Bieter mindestens 15 Kalendertage vor Zuschlagserteilung über die beabsichtigte Vergabeentscheidung zu informieren. In dieser Frist können Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen, der das Verfahren automatisch aussetzt. Fehlt die Vorabinformation oder wird die Frist nicht eingehalten, ist der geschlossene Vertrag nach §135 GWB unwirksam.
Quellen: §134 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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