Buchstabe W

Werkvertrag (Work Contract / Erfolgsvertrag)

Im Werkvertragsrecht nach §631 BGB schuldet der Auftragnehmer einen konkreten, abnahmefähigen Erfolg (z. B. eine fertige Software), während beim Dienstvertrag nur die Erbringung einer Tätigkeit geschuldet ist. Die Abgrenzung ist in IT-Vergaben entscheidend: Werkverträge geben dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bei Mängeln, Dienstverträge hingegen nicht. In der Praxis empfehlen sich Hybrid-Modelle (Werkvertrag für die Entwicklung, Dienstvertrag für Betrieb und Wartung), die in den EVB-IT System- und Dienstvertragstypen abgebildet werden.
Quellen: §631 BGB (Werkvertrag), gesetze-im-internet.de · EVB-IT Vertragswerk, cio.bund.de
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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