Buchstabe W

Wettbewerbsgrundsatz

Der Wettbewerbsgrundsatz nach §97 Abs. 1 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Beschaffungen grundsätzlich im Wettbewerb durchzuführen, d.h. mehreren Unternehmen die Möglichkeit zur Angebotsabgabe zu geben. Er verbietet marktverengende Spezifikationen, die faktisch nur einen Anbieter treffen, sowie ungerechtfertigte Direktvergaben. Zusammen mit Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot bildet er das Dreieck der Vergabegrundsätze, das in jeder Verfahrensstufe zu beachten ist.
Quellen: §97 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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