Buchstabe Z

Zuschlagserteilung

Die Zuschlagserteilung ist der rechtsverbindliche Akt, durch den das Vergabeverfahren abgeschlossen und der Vertrag geschlossen wird. Sie erfolgt durch Übermittlung der Zuschlagsnachricht an den erfolgreichen Bieter nach Ablauf der Vorabinformationsfrist. Mit der Zuschlagserteilung endet das Vergabeverfahren; eine Nachprüfung ist danach nur noch in engen Grenzen (§135 GWB: Nichtigkeit wegen schwerer Rechtsverstöße) möglich. Alle nicht berücksichtigten Bieter sind unverzüglich über den Zuschlag zu informieren.
Quellen: §127 GWB, gesetze-im-internet.de · §134 GWB, gesetze-im-internet.de
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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