Buchstabe A

Auftragswert

Der Auftragswert ist die geschätzte Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber vor Einleitung des Verfahrens ermitteln muss (§3 VgV). Er entscheidet darüber, ob EU-weite Ausschreibungspflicht besteht: 2024 gelten für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster Bundesbehörden 143.000 Euro, für sonstige öffentliche Auftraggeber 221.000 Euro. Bei IT-Verträgen fließen Verlängerungsoptionen, Rahmenvereinbarungslaufzeiten und alle Nebenleistungen in die Schätzung ein.
Quellen: §3 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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