Buchstabe D

Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot ist einer der Grundsätze des Vergaberechts nach §97 Abs. 2 GWB und verpflichtet Auftraggeber, alle Bieter gleich zu behandeln, sofern keine gesetzlich zulässige Differenzierung besteht. Es verbietet sowohl offene Diskriminierung (z.B. Bevorzugung inländischer Anbieter) als auch verdeckte Diskriminierung durch technische Spezifikationen, die faktisch nur ein bestimmtes Produkt erfüllen kann. Verstöße begründen Rügegründe und können zur Aufhebung des Verfahrens führen.
Quellen: §97 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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