Buchstabe E

Eignungsleihe

Eignungsleihe nach §47 VgV ermöglicht einem Bieter, der selbst nicht alle Eignungsvoraussetzungen erfüllt, auf die Kapazitäten eines Drittunternehmens zurückzugreifen, um die fehlende Eignung nachzuweisen. Das Drittunternehmen und der Bieter haften in diesem Fall gesamtschuldnerisch für die Vertragserfüllung. In IT-Vergaben ist Eignungsleihe besonders relevant bei spezialisierten Zertifizierungsanforderungen (z.B. ISO 27001, BSI-Zertifikate), die kleinere Bieter allein nicht vorhalten können.
Quellen: §47 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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