Buchstabe G

Gleichbehandlungsgebot

Das Gleichbehandlungsgebot ist ein Grundsatz des Vergaberechts nach §97 Abs. 2 GWB: Alle Bieter sind in identischer Weise zu informieren, Anfragen sind an alle Teilnehmer weiterzuleiten und Wertungskriterien dürfen nachträglich nicht verändert werden. Verstöße begründen Nachprüfungsanträge und können zur Aufhebung oder Wiedereröffnung des Verfahrens führen. Der Grundsatz gilt auch in der Kommunikation, bei der Auskunftserteilung und bei der Ausgestaltung der Mindestanforderungen.
Quellen: §97 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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