Unterangebot
Ein Unterangebot liegt vor, wenn der angebotene Preis so niedrig ist, dass eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nach kaufmännischer Einschätzung nicht möglich erscheint (§60 VgV). Der Auftraggeber muss den Bieter vor einem Ausschluss zur Aufklärung des Preises auffordern; erst wenn die Kalkulation auch nach Aufklärung nicht plausibel ist, darf das Angebot ausgeschlossen werden. In IT-Vergaben sind sehr niedrige Wartungs- oder Betriebspreise häufig Anlass für eine Aufklärung, da darunter versteckte Kosten durch Nachträge oder Qualitätsverluste drohen.
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