Buchstabe U

Unvollständiges Angebot

Ein unvollständiges Angebot liegt vor, wenn geforderte Unterlagen, Preisangaben oder Eigenerklärungen fehlen; der Auftraggeber kann diese nach §56 VgV nachfordern, sofern leistungsbezogene Unterlagen nicht betroffen sind. Hat der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ausdrücklich auf Nachforderungen verzichtet, ist das Angebot bei Unvollständigkeit zwingend auszuschließen. Bieter sollten die Vollständigkeit ihrer Einreichung systematisch anhand der Checkliste in den Vergabeunterlagen überprüfen, bevor sie das Angebot über die Plattform einreichen.
Quellen: §56 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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