Buchstabe W

Wettbewerbsbeschränkung

Eine Wettbewerbsbeschränkung im Vergabekontext liegt vor, wenn die Gestaltung der Vergabeunterlagen oder des Verfahrens geeignet ist, den Bieterkreis ohne sachlichen Grund einzuengen, etwa durch produktspezifische Vorgaben, überhöhte Referenzanforderungen oder zu kurze Fristen. Auftraggeber müssen nach §97 GWB den Wettbewerb aktiv fördern und marktabschottende Regelungen vermeiden. Im IT-Bereich sind Herstellerexklusivität oder enge Kompatibilitätsvorgaben häufige Auslöser für entsprechende Rügen.
Quellen: §97 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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