Buchstabe K

Kostenschätzung

Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens ist der Auftraggeber nach §3 VgV verpflichtet, den voraussichtlichen Auftragswert realistisch zu schätzen. Die Kostenschätzung bestimmt, welche Vergabeordnung und welches Verfahren anwendbar ist. Für IT-Leistungen empfiehlt sich die Einbeziehung aller Vertragslaufzeiten, Verlängerungsoptionen und Nebenleistungen; eine zu niedrige Schätzung kann zur Nichtigkeit des Verfahrens führen, eine zu hohe unnötige Dokumentationslast erzeugen.
Quellen: §3 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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