Buchstabe U

Urheberrecht (Copyright / Intellectual Property)

Das Urheberrecht schützt Software als Sprachwerk nach §69a UrhG und gewährt dem Entwickler ausschließliche Verwertungsrechte; bei IT-Vergaben stellt sich daher grundsätzlich die Frage, wer Inhaber der Nutzungsrechte an der beauftragten Software oder den erstellten Dokumenten ist. Öffentliche Auftraggeber sollten im Vertrag klar regeln, in welchem Umfang Nutzungsrechte (einfach oder ausschließlich, zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkt) übertragen werden, insbesondere für Quellcode, Betriebshandbücher und Architekturdiagramme. Ohne ausdrückliche Rechteübertragung verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer, was bei Anbieterwechsel oder Insolvenz des Auftragnehmers erhebliche Risiken für den Fortbetrieb der IT-Lösung birgt.
Quellen: §69a UrhG (Computerprogramme), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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