Buchstabe W

Wertgrenzen

Wertgrenzen legen fest, welches Vergabeverfahren in Abhängigkeit vom geschätzten Auftragswert anzuwenden ist. Oberhalb der EU-Schwellenwerte nach §106 GWB gelten die strengeren Vorgaben der VgV bzw. SektVO; unterhalb kommen die nationalen Regelwerke UVgO und Landesvergabegesetze zur Anwendung, die vereinfachte Verfahren wie Direktauftrag oder Unterschwellenwettbewerb zulassen. Aktuelle Schwellenwerte werden von der EU-Kommission alle zwei Jahre angepasst und im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Quellen: §106 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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