Der Transformationsfonds stellt bis zu 50 Milliarden Euro bereit, aber IT ist dort kein eigener Fördertatbestand. Gleichzeitig greift seit 2026 der Abschlag für fehlende digitale Dienste. In unserem Vergabe-Archiv zeigt sich, was Kliniken tatsächlich beschaffen und wie sich das seit dem KHZG verschoben hat.
Zuletzt aktualisiert: September 2026 · ca. 13 Min. Lesezeit
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz steht ein Transformationsfonds von bis zu 50 Milliarden Euro bereit, finanziert je zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und von den Ländern. Die Einzelheiten regelt die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 auf Grundlage von § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Anträge sind in den Kalenderjahren 2026 bis 2035 möglich.
§ 3 KHTFV nennt acht Fördertatbestände. Keiner davon heißt Digitalisierung.
| § 3 KHTFV | Fördertatbestand |
|---|---|
| Absatz 1 | Standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten |
| Absatz 2 | Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen |
| Absatz 3 | Telemedizinische Netzwerkstrukturen |
| Absatz 4 | Zentren für seltene, komplexe oder schwerwiegende Erkrankungen |
| Absatz 5 | Krankenhausverbünde zum Abbau von Doppelstrukturen |
| Absatz 6 | Integrierte Notfallstrukturen |
| Absatz 7 | Dauerhafte Krankenhausschließungen |
| Absatz 8 | Zusätzliche Ausbildungskapazitäten |
IT kommt an zwei Stellen vor, und beide Male als Beifahrer. § 3 Absatz 1 Satz 4 lautet: Kosten für eine Angleichung der digitalen Infrastruktur sind förderfähig, soweit die Angleichung bei einem Vorhaben nach Satz 1 zusätzlich zu den in Satz 3 genannten Maßnahmen erforderlich ist und sie Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser beinhaltet.
Und § 3 Absatz 3 verlangt für geförderte telemedizinische Netzwerkstrukturen, dass in der Regel Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur genutzt werden.
Das ist der Unterschied zum KHZG. Dort gab es Fördertatbestände, die unmittelbar auf digitale Dienste zielten. Hier ist IT förderfähig, soweit sie zu einem Strukturvorhaben gehört und Interoperabilität oder IT-Sicherheit verbessert. Ein Projekt, das nur ein System ablöst, findet in dieser Systematik keinen Platz.
Eine einzelne Vorschrift entscheidet darüber, ob ein gefördertes Vorhaben trägt. § 4 Absatz 3 Satz 2 KHTFV bestimmt:
Als Beginn der Umsetzung eines in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags.
Für die Beschaffung heißt das etwas sehr Konkretes: Nicht die Markterkundung, nicht die Bekanntmachung und nicht die Angebotswertung sind der Umsetzungsbeginn, sondern der Vertrag. Der Zuschlag ist die Grenze.
Daraus folgt ein Zeitproblem, das in der Praxis unterschätzt wird. Ein EU-weites Verfahren für ein Klinikinformationssystem oder ein PACS läuft selten unter sechs Monaten, oft deutlich länger. Wer erst nach dem Förderbescheid mit der Vorbereitung beginnt, verliert diese Monate. Wer vorher zuschlägt, riskiert die Förderung.
Der praktikable Weg liegt dazwischen. Das Verfahren vollständig vorbereiten und durchführen, aber den Zuschlag bis zur Förderentscheidung zurückhalten. Das verlangt eine Bindefrist, die lang genug ist, und Bieter, die sie mittragen. Beides gehört in die Vergabeunterlagen, nicht in ein späteres Gespräch.
Zwei Verpflichtungen wirken ohne jeden Förderbescheid und erzeugen für sich genommen Beschaffungsbedarf.
Nach § 5 Absatz 3h des Krankenhausentgeltgesetzes wird ein Abschlag von bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrags je Fall vereinbart, wenn ein Krankenhaus die digitalen Dienste nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung nicht bereitstellt. Maßgeblich ist der Stand zum 31. Dezember 2025, angewendet wird der Abschlag im Folgejahr.
Das bedeutet: 2026 ist das erste Jahr, in dem der Abschlag tatsächlich greift. Bei einem Haus mit 100 Millionen Euro Erlösvolumen sind zwei Prozent zwei Millionen Euro im Jahr, und zwar wiederkehrend.
Die Vorschrift trägt die amtliche Überschrift IT-Sicherheit in Krankenhäusern und verlangt, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen. Absatz 4 lässt zu, diese Pflicht durch Anwendung eines branchenspezifischen Sicherheitsstandards für die informationstechnische Sicherheit der Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.
Eine Fundstelle, die oft falsch zitiert wird. In vielen Beiträgen steht noch § 75c SGB V. Diesen Paragrafen gibt es nicht mehr, die Regelung findet sich heute in § 391 SGB V. Wer in Vergabeunterlagen die alte Nummer verwendet, zitiert eine Norm, die es nicht gibt.
Anders als beim Transformationsfonds gibt es hier keinen Antrag und keinen Bescheid. Die Pflicht besteht, und sie trifft jedes Krankenhaus.
In unserem Vergabe-Archiv lagen am 13. September 2026 insgesamt 1.539.781 öffentliche Verfahren. Davon stammen 82.437 von Kliniken und Krankenhausträgern, verteilt auf 4.030 verschiedene Häuser. 8.884 davon sind IT-Verfahren.
Die zeitliche Verteilung zeigt den Verlauf der KHZG-Förderung deutlicher als jede Statistik:
| Jahr | IT-Verfahren von Kliniken |
|---|---|
| 2016 | 93 |
| 2020 | 390 |
| 2021 | 590 |
| 2022 | 1.116 |
| 2023 | 1.510 |
| 2024 | 1.939 |
| 2025 | 1.590 |
| 2026 (bis September) | 772 |
Der Höhepunkt liegt 2024, danach geht die Zahl zurück. Die Volumen sind erheblich: Von den Klinik-IT-Verfahren mit Wertangabe liegt der Median bei 340.000 Euro, das obere Quartil bei 840.000 Euro.
Nach Systemen verteilt sich das so:
| System | Verfahren | Median |
|---|---|---|
| Netzwerk und Rechenzentrum | 1.235 | 452.377 € |
| Krankenhausinformationssystem | 262 | 350.000 € |
| IT-Sicherheit | 183 | 245.000 € |
| Dienstplanung und Personal | 122 | 115.050 € |
| Archivierung und Dokumentenmanagement | 120 | 461.700 € |
| PACS und Bildarchivierung | 66 | 393.146 € |
Wie diese Zahlen entstanden sind. Kliniken wurden über den Auftraggebernamen erkannt, IT-Verfahren über Kategorie und Titel. Die Medianwerte beruhen nur auf den Verfahren mit veröffentlichter Wertangabe, das sind bei Weitem nicht alle. Verfahren unterhalb der Wertgrenzen erscheinen gar nicht. Die Zahlen zeigen also Größenordnungen und Verläufe, keine Marktvolumina.
61 der Verfahren in unserem Archiv betreffen ein Picture Archiving and Communication System oder ein Vendor Neutral Archive, bei einem Median von knapp 400.000 Euro. Unter den jüngeren finden sich das Universitätsklinikum Aachen, die München Klinik, das Universitätsklinikum Essen, der Klinikverbund Südwest und die Universitätsmedizin Greifswald.
PACS eignet sich als Beispiel, weil dort drei Schwierigkeiten zusammenkommen, die für Klinik-IT typisch sind.
Herstellerbindung
Bildbestände liegen über Jahre in einem System. Wer nicht beschreibt, wie die Daten herauskommen, schreibt faktisch den bisherigen Anbieter fort. § 31 Absatz 6 VgV verbietet es, ein Verfahren so zuzuschneiden, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt werden.
Schnittstellen
Ein PACS steht nie allein. Es hängt am Krankenhausinformationssystem, am Radiologieinformationssystem, an der Befundung und zunehmend an fachbereichsübergreifenden Archiven. Jede dieser Schnittstellen gehört als Position in das Leistungsverzeichnis, nicht in eine Anlage.
Migration
Die Übernahme des Altbestands ist regelmäßig der teuerste und der am schlechtesten beschriebene Teil. Wer Menge, Format und Prüfkriterien nicht festlegt, bekommt Angebote, die sich nicht vergleichen lassen.
Für genau diese Punkte führen wir ein Muster-Leistungsverzeichnis für PACS und VNA, das beide Beschaffungswege trägt: das PACS für ein einzelnes Haus und die Konsolidierung in einem Verbund.
Aus der Rechtslage und den Daten folgen vier Punkte, die sich ohne Förderbescheid umsetzen lassen.
1. Das Verfahren vor den Bescheid ziehen
Vorbereiten, veröffentlichen, werten, aber den Zuschlag zurückhalten. Die Bindefrist muss das aushalten, und die Bieter müssen es wissen. Wer erst nach dem Bescheid anfängt, verliert ein halbes Jahr.
2. Die IT an das Strukturvorhaben binden
Förderfähig ist digitale Infrastruktur, soweit sie zusätzlich zum Strukturvorhaben erforderlich ist und Interoperabilität oder IT-Sicherheit verbessert. Ein Antrag, der IT als eigenständiges Projekt beschreibt, trifft die Systematik der Verordnung nicht.
3. Den Abschlag getrennt rechnen
Die digitalen Dienste nach § 19 KHSFV entscheiden seit 2026 über bis zu zwei Prozent je Fall. Diese Rechnung hängt nicht am Transformationsfonds und sollte auch nicht auf ihn warten.
4. Die Leistungsbeschreibung zuerst
Bei Systemen wie PACS oder KIS entscheidet die Beschreibung von Schnittstellen und Migration über die Vergleichbarkeit der Angebote. Diese Arbeit fällt an, bevor ein Verfahren startet, und sie lässt sich nicht nachholen.
Für die häufigsten Systeme halten wir fertige Leistungsverzeichnisse bereit, unter anderem für Krankenhausinformationssysteme, PACS und VNA, Laborinformationssysteme, Telematikinfrastruktur, Personaleinsatzplanung sowie für Systeme zur Angriffserkennung und ein ISMS.
Vom fertigen Muster bis zur Begleitung des ganzen Verfahrens: drei Wege, mit denen wir Kliniken bei IT-Beschaffungen unterstützen.
Die Fördertatbestände des Transformationsfonds, die Frist am Vertragsschluss, der Abschlag nach § 5 Absatz 3h KHEntgG und eine Checkliste für die Vergabeplanung einer Klinik-IT-Beschaffung.
Quellen
Sie haben eine konkrete Beschaffung vor sich und wollen wissen, wie andere sie aufgesetzt haben? Melden Sie sich, ein Erstgespräch kostet nichts.